Herzlich Willkommen beim Kreisverband AfD Passau

Als Teil der Alternative für Deutschland setzen wir uns aktiv und mit Herzblut für die Belange unseres Kreises ein und arbeiten daran, eine transparente und bürgernahe Politik zu fördern.

Um unsere Ziele und Arbeitsweise transparent darzulegen, haben wir eine Satzung und eine Geschäftsordnung für den Vorstand verabschiedet. Diese Dokumente bilden das rechtliche Fundament unseres Kreisverbands.

Wir laden Sie herzlich ein, einen Blick in unsere Satzung und Geschäftsordnung zu werfen. Sie geben Ihnen Einblicke in unsere Struktur und unsere Arbeitsweise. Bei uns steht der Bürger im Mittelpunkt, und wir freuen uns darauf, Ihnen zu zeigen, wie wir das umsetzen.

Kreissatzung der Alternative für Deutschland – Kreisverband Passau

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband trägt den Namen „Alternative für Deutschland“ (AfD) mit der nachgestellten Kreisbezeichnung „Passau“. Der Kreisverband ist eine selbständige Gebietsgliederung des Landesverbandes Bayern der Alternative für Deutschland und des Bezirksverbandes Niederbayern der Alternative für Deutschland in der Rechtsform eines nicht-ein-getragenen Vereins.

2. Regelungen dieser Satzung und nachgeordnete Regelungen und Beschlüsse der Organe des Kreisverbands dürfen den gesetzlichen Bestimmungen und den vorrangigen Regelungen der Bundessatzung der Alternative für Deutschland sowie der Landessatzung des AfD-Landesverbands Bayern nicht widersprechen.

3. Das Tätigkeitsgebiet umfasst die Stadt Passau und den Landkreis Passau.

4. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Gliederung

1. Im Kreisverband Passau können auf Beschluss des Kreisvorstands nachgeordnete Orts-verbände gegründet werden.

2. Den Ortsverbänden kann Satzungs- und Personalautonomie gewährt werden. Ihre Satzungen dürfen vorrangigen Bestimmungen des Kreis-, Landes- und Bundesverbandes nicht widersprechen.

3. Hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zur Europa-, Bundes-tags- und Landtagswahlen sind die nachgeordneten Ortsverbände an die Weisungen des Kreis- und des Landesvorstandes gebunden.

4. Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Ortsverbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft durch Kreisvorstandsbeschluss zugestimmt hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder, die durch einen Kreiswechselantrag aus dem Kreisverband Passau ausgetreten sind, obwohl ihr Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsgebiet des Kreisverbandes verbleibt und zum Kreisverband Passau zurückkehren möchten, müssen einen erneuten Kreiswechselantrag stellen. Der Vorstand prüft jeden Fall individuell und entscheidet über die Wiederaufnahme.

2. Der Vorstand hat das Recht, Kreiswechselanträge abzulehnen.

3. Für die übrigen Bestimmungen der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundes- und Landessatzung.

§ 4 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind (1.) der Kreisvorstand und (2.) die Kreismitgliederversammlung.

§ 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Kreisvorstands

1. Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 3 weiteren Beisitzer. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung vor deren Wahl für die gesamte Wahlperiode verbindlich festgelegt.

2. Der Kreisvorstand (KrVo) ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist zur Ausführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz verpflichtet, solange und soweit eine entsprechende Beschlusskompetenz der Kreismitgliederversammlung besteht.

3. Der KrVo ist für alle Aufgaben, Beschlüsse und Entscheidungen zuständig, für die keine Zuständigkeit der Kreismitgliederversammlung besteht. Insbesondere

a) organisiert und koordiniert der KrVo die politische Arbeit im Kreisverband, b) führt der KrVo die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes einschließlich der Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,

c) führt er die Beschlüsse des Bundes- und Landesvorstands in eigener Zuständigkeit durch und ist hierbei an Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nicht gebunden, sofern eine Zuständigkeit bestehen sollte.

4. Der KrVo kann sich mit der einfachen Mehrheit seiner Anwesenden eine Geschäftsordnung geben.

5. Der KrVo ist für die Berufung, Beschickung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise und anderer Arbeitsgremien des Kreisverbandes zuständig. Der KrVo ist ferner für die Entsendung von Mitgliedern in überörtliche Arbeitskreise und Arbeitsgruppen zuständig, solange und soweit die Zugehörigkeit zu diesen Gremien nicht durch die Kreismitgliederversammlung gewählt werden muss. Die Mitglieder des KrVo haben das Recht, an allen Sitzungen und Beratungen von Orts- und Regionalverbänden, Arbeitskreisen und anderer Arbeitsgremien teilzunehmen. Der KrVo muss durch die Orts- und Regionalverbände über anstehende Veranstaltungen rechtzeitig informiert werden, damit er die Möglichkeit zur Teilnahme hat. Mitglieder des KrVo haben Antrags- und Rederecht in allen Gremien der nachgeordneten Orts- und Regionalverbände.

§ 6 Arbeitsweise des Kreisvorstands

1. Der KrVo trifft sich regelmäßig zu Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Näheres kann eine Geschäftsordnung des KrVo regeln.

§ 7 Amtszeit und Wahl des Vorstands

1. Die Amtszeit des Gesamtvorstands beträgt zwei Jahre. Wahlen finden während der ordentlichen Kreismitgliederversammlung statt.

2. Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim. Jedes Mitglied des Kreisverbands, mit Ausnahme von Fördermitgliedern, ist wahlberechtigt und wählbar sofern es die Mitgliedschaftsbedingungen erfüllt.

3. Unmittelbar vor den Wahlen findet eine Vorstellung statt, in deren Rahmen auch einzelne Bewerber befragt werden können.

4. Der Vorsitzender, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer werden in Einzelwahl gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei allen weiteren Wahlen zum Vorstand kann Einzel- oder Blockwahl angewendet werden. Bei Blockwahl sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt, auch wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen.

5. Wird die erforderliche Mehrheit bei der Einzelwahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. In diesem Fall genügt die einfache Mehrheit. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, wird die Stichwahl wiederholt. Führt auch die zweite Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los.

§ 8 Kreismitgliederversammlung

1. Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie fin-det mindestens einmal jährlich statt.

2. Aufgaben der KMV ist

a) die Wahl und ggfls. Abwahl des KrVo,

b) die Entgegennahme des finanziellen und politischen Rechenschaftsberichts des KrVo,

c) die Entscheidung über die Entlastung der Mitglieder des KrVo,

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

e) ist Diskussion sowie die Abstimmung über politische Fragen von besonderer Tragweite.

3. Die KMV wird vom KrVo unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung, eines Tagungsorts, des Datums und der Uhrzeit der Versammlung mit einer Frist von drei Wochen an die Mitglieder bzw. nachgeordneten Gebietsverbände in Textform einberufen, eine Einladung per E-Mail ist ausreichend. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, sind indes auf dem Postweg einzuladen. Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 genügt das rechtzeitige Absenden der Einladung.

4. Anträge an die KMV müssen beim KrVo spätestens eine Woche vor Beginn der Kreismitgliederversammlung eingereicht werden.

5. Die KMV wählt zwei Kassenprüfer, die nicht aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder kommen dürfen. Diese prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre buchhalterische Richtigkeit und erstatten der KMV darüber Bericht.

6. Die KMV wird gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen protokolliert.

§ 9 Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen

1. Kandidaten für öffentliche Ämter müssen Mitglieder der AfD sein.

2. Das Verfahren für die Wahl der Kandidaten folgt § 5 der Wahlordnung des Bundesverbandes der AfD.

§ 10 Wahl von Delegierten

Die Wahl von Delegierten zu Landesparteitagen, Bundesparteitagen oder zu besonderen Vertretern von Europawahlversammlungen richtet sich nach § 4 der Wahlordnung des Bundesverbandes der AfD.

§ 11 Regelungen zum Aufwandsersatz

Die Tätigkeiten innerhalb des Kreisverbands gelten als ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können nach entsprechendem Vorstandsbeschluss erstattet werden. Steuerrechtliche Entschädigungsgrenzen sind zu beachten.

§ 12 Satzungsänderung

1. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der KMV.

2. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens von 15 Vollmitgliedern des Kreisverbands unterschrieben und zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Im Wege von Dringlichkeitsanträgen sind Änderungen dieser Satzung nicht möglich.

§ 13 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung des Kreisverbands Passau, eine Aufspaltung des Kreisverbands Passau oder eine Verschmelzung mit anderen Gebietsgliederungen können nur durch eine mit zwei Dritteln der Stimmen angenommene Urabstimmung der KMV beschlossen werden.

§ 14 Ordnungsmaßnahmen

Der KrVo kann Ordnungsmaßnahmen verhängen. Es gilt die Bundessatzung der AfD, die Regelungen der Landessatzung die Schiedsgerichtsordnung.

§ 15 Salvatorische Klausel und Inkrafttreten

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Satzung unberührt.

2. Die Satzung tritt mit Beschluss durch die KMV am 12.04.2024 in Kraft.

Geschäftsordnung für den Vorstandes AfD-Kreisverband Passau

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb des Kreisvorstands und wird von diesem beschlossen. Sie ergänzt die vorrangig geltenden Regelwerke der (Gesamt-)Partei und bindet jedes Mitglied des Vorstands.

(2) Diese Geschäftsordnung kann mit der satzungsgemäßen Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstands geändert oder aufgehoben werden.

§ 2 Gesamtverantwortung und Budget

(1) Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung.

(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist gegenüber dem Gesamtvorstand auskunftsberechtigt und verpflichtet.

(3) Eine Beschlussfassung des Vorstands ist erforderlich in allen Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den Vorstand vorgeschrieben ist, insbesondere über

a) Grundsatzfragen der Politik und Parteistrategie;

b) die Budgetplanung und Aufstellung eines Haushaltsplans;

c) die Einberufung und Vorschläge zur Tagesordnung der Kreismitgliederversammlungen;

d) die nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Vorlagen an die Kreismitgliederversammlung;

e) alle Angelegenheiten, die dem Vorstand durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied zur Beschlussfassung vorgelegt werden;

f) Maßnahmen in einem Geschäftsbereich, die für die Partei von außergewöhnlicher Bedeutung sind.

(4) Der gesamte Kreisvorstand beschließt gemeinsam über die Budgetplanung und den Haushaltsplan. Maßnahmen und Geschäfte mit jährlichen Kosten über 500 € sind als Einzelposition im Haushaltsplan aufzuführen. Im Haushaltsplan aufgeführte Haushaltstitel bedürfen im Einzelfall keiner weiteren Beschlussfassung.

(5) Der Kreisvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, kann im Einvernehmen mit dem Kreisschatzmeister Ausgaben bis zu höchstens 500 € ohne separaten Beschluss des Kreisvorstands genehmigen. Eine Genehmigung größerer Ausgaben unter Aufteilung der Gesamtausgaben oder eine Genehmigung wiederkehrender Ausgaben ist auf diesem Weg nicht erlaubt. Die entsprechenden Ausgaben sind spätestens anlässlich der nächsten Kreisvorstandssitzung zu dokumentieren.

§ 3 Geschäftsbereiche und Geschäftsverteilungsplan

(1) Die per Wahl den Vorständen zugeteilten satzungsgemäßen Funktionen und Geschäftsbereiche werden durch einen im Gremium des Kreisvorstands beschlossenen Geschäftsverteilungsplan ergänzt. Der Geschäftsverteilungsplan ist Anlage dieser Geschäftsordnung und kann durch Vorstandsbeschluss jederzeit angepasst werden.

(2) Kreisvorsitzender: Der Kreisvorsitzende repräsentiert den Vorstand sowie den Kreisverband gegenüber der Öffent-lichkeit und koordiniert die einzelnen Vorstandsbereiche. Seine Kompetenzen umfassen die Be-ratungskompetenz und ein Auskunftsrecht hinsichtlich aller Vorstandsbereichen. Der stellvertretende Kreisvorsitzende hat im Verhinderungsfall die gleichen Rechte und Pflichten.

(3) Kreisschatzmeister: Der Kreisschatzmeister erstellt gemäß Finanz- und Beitragsordnung den Haushaltsplan für das Folgejahr als Beschlussvorlage für den Kreisvorstand und berichtet bei Bedarf über den Stand der Finanzen. Er kontrolliert das Vorliegen und die Dokumentation von Ausgabenbeschlüssen und erstellt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisverbands. Ferner vereinbart der Kreisschatzmeister die Termine zur Prüfung der Kasse mit den gewählten Rechnungsprüfern. Neben dem Kreisschatzmeister hat der Kreisvorsitzende Zugang zum Girokonto des Kreisverbands. Der Kreisschatzmeister führt die Aufsicht über die Finanzen der selbständigen Untergliederungen des Kreisverbands, berät und unterstützt deren Finanzverantwortliche.

(4) Kreisschriftführer: Der Kreisschriftführer ist für die Ordnungsmäßigkeit der Protokollführung der Kreismitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen verantwortlich. Seine Zuständigkeit erstreckt sich zu-dem auf die Kontrolle und Dokumentation der Beschlüsse und deren Durchführung. Er berichtet zu jeder Vorstandssitzung über den Stand der offenen Beschlüsse. Der Kreisschriftführer berät und unterstützt die Schriftführer seiner Untergliederungen.

§ 4 Sitzungen des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand legt die Termine seiner Vorstandssitzungen im Voraus durch Beschluss fest. Außerordentliche Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden.

(2) Der Kreisvorstand soll in der Regel alle vier bis sechs Kalenderwochen tagen. Der Vorstand kann im Wege einer Präsenzsitzung, audiovisuell und im Wege einer Telefonkonferenz tagen, die Sitzungsart bestimmt der Kreisvorsitzende. Wird eine Präsenzsitzung durchgeführt, besitzt jedes Vorstandsmitglied das Recht zur Teilnahme im audiovisuellen Wege (Hybrid-Sitzung).

(3) Der Kreisvorstand kann jederzeit zu seinen Sitzungen Personen außerhalb des Vorstands beratend hinzuziehen.

(4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen des Kreisvorstands. Er handhabt die Ordnung während der Sitzung und übt für die Dauer der Sitzung das Hausrecht für die AfD aus.

§ 5 Tagesordnung

(1) Der Kreisvorsitzende erstellt zu jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung.

(2) Spätestens 4 Tage vor der Sitzung ist die vorläufige Tagesordnung allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Änderungs- oder Ergänzungsanträge zur Tagesordnung schriftlich einbringen. Jeder Antrag muss spätestens drei Tage vor der Sitzung allen Kreisvorstandsmitgliedern bekannt gemacht werden.

(3) Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes im Wege eines Dringlichkeitsantrages, bei dem An-tragsfristen nicht einzuhalten sind, bedarf der Zustimmung von Zweidrittel des Vorstandes.

§ 6 Abstimmungen und Beschlüsse

(1) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn der Kreisvorsitzende oder sein Stellvertreter und ins-gesamt die Hälfte der übrigen Kreisvorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen und im Übrigen, solange die Beschlussunfähigkeit von keinem Vorstandsmitglied vor Eintritt in die Tagesordnung gerügt wird.

(2) Die Stimmabgabe bei Beschlüssen erfolgt grundsätzlich offen. Auf Verlangen eines Mitglieds des Kreisvorstandes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

(3) Beschlüsse können auch in Umlaufverfahren gefasst werden:

a) Umlaufbeschlüsse können von einem Kreisvorstandsmitglied beantragt werden und müssen die Beschreibung und Begründung des Antrags sowie den Antragssteller und die Laufzeit der Stimmabgabe enthalten. Umlaufbeschlüsse werden zusätzlich per Instant-Messenger angekündigt.

b) Der Kreisschriftführer oder im Falle seiner Verhinderung der Kreisvorsitzende versendet den Antrag auf einen Umlaufbeschluss per E-Mail an die Mitglieder des Kreisvorstands.

c) Für das Umlaufverfahren wird ein kalendarischer Abstimmungszeitraum von genau zwei Tagen festgelegt. In besonders dringenden Fällen kann mit Zustimmung des Kreisvorsitzenden der Abstimmungszeitraum auf einen Tag verkürzt werden, soweit kein Kreisvorstandsmitglied innerhalb von zwölf Stunden widerspricht.

d) Beschlüsse im Umlaufverfahren benötigen die Stimmen der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Kreisvorstandes. Hat bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nicht eine Mehrheit der Kreisvorstandsmitglieder dem Antrag zugestimmt, ist der Antrag abgelehnt.

e) Jedes Mitglied des Kreisvorstands soll sich an der Beschlussfassung beteiligen und mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG abstimmen. Jedes Kreisvorstandsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenbevollmächtigung anderer Kreisvorstandsmitglieder ist unzulässig.

f) Wenn innerhalb der ersten 24 Stunden des Abstimmungszeitraums drei Mitglieder der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widersprechen, so hat die Beratung in der nächsten Sitzung zu erfolgen. Der Kreisvorsitzende hat diesen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.

g) Nach Ablauf des Abstimmungszeitraums informiert der Kreisschriftführer bzw. im Falle der Verhinderung der Kreisvorsitzende die Kreisvorstandsmitglieder über das Ergebnis.

§ 7 Protokollführung

(1) Über jede Kreisvorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Ort und Tag der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Umlaufbeschlüsse sind im Protokoll der jeweils darauffolgenden Vorstandssitzung zu erfassen.

(2) Ein Protokoll soll spätestens auf der nachfolgenden Kreisvorstandssitzung per Beschluss bestätigt und nach der Bestätigung vom Protokollführer und vom Kreisvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet werden. Die Änderung eines bestätigten Protokolls bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit. Auf Verlangen müssen abgegebene persönliche Erklärungen und Wortbeiträge dem Protokoll als Anlage beigefügt werden. Der Erklärende hat seine persönliche Erklärung oder seinen Wortbeitrag innerhalb von vier Tagen nach Erhalt des Protokolls dem Protokollführer schriftlich zu übersenden.

(3) Vor der Veröffentlichung eines Protokolls ist vom Schriftführer ein um alle personenbezogenen und anderen aus rechtlichen Gründen schützenswerten Daten bereinigtes (geschwärztes) Protokoll oder ein Protokollauszug zu erstellen.

(4) An Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Hierüber entscheidet das gesamte Gremium.

§ 8 Kommunikationsrichtlinien und Öffentlichkeit

(1) Die Vorstandssitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich nichtöffentlich. Über Abweichungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(2) Insbesondere Wortbeiträge und Abstimmverhalten sind vertraulich. Die Weitergabe der nichtöffentlichen Protokolle ist nicht zulässig.
(3) Parteiinterne Mitteilungen:

a) Jedes Mitglied des Kreisvorstands hat das Recht, sich im Rahmen der Geschäftsführungen zu Sachverhalten parteiöffentlich zu äußern.

b) Anliegen an den Kreisvorstand, die den Geschäftsbereich eines anderen Kreisvorstandsmitglieds betreffen, sind erst von diesem zu behandeln. Wenn der Verantwortliche des Geschäftsbereichs innerhalb von fünf Tagen nicht reagiert, kann der Kreisvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied Stellung nehmen. Der Verantwortliche soll sich diesfalls nicht mehr äußern.

c) Der Kreisvorsitzende oder ein von Vorstandsgremium beauftragtes Kreisvorstandsmitglied können Mitglieder-Rundschreiben verfassen. Die Rundschreiben werden allen Mitgliedern des Kreisvorstandes zur Prüfung per Mail mindestens acht Stunden vor Versand zur Verfügung gestellt und per Instant-Messenger angekündigt. Jedes Mitglied des Kreisvorstandes kann innerhalb dieser Frist Einspruch erheben und eine Abstimmung über das Rundschreiben oder einzelne Textpassagen verlangen.

(4) Der Kreisvorsitzende entscheidet über die Veröffentlichung von Bild- und Wortbeiträgen gegenüber der Presse oder Online-Medien; sofern der Kreisvorstand einen Pressesprecher oder dies-bezüglich Beauftragten bestellt hat, entscheidet dieser.

(5) Über Beschlüsse und relevante Entscheidungen des Vorstands darf im Fall von parteiinterner und parteiexterner Kommunikation nur in angemessener Form durch den Kreisvorsitzenden oder einen Pressesprecher berichtet werden; die Privatsphäre der Mitglieder und datenschutzrechtliche Bestimmungen gewahrt bleiben.

(6) Der Kreisvorstand fördert den Dialog und den Austausch mit den Mitgliedern, um die Teilhabe und das Engagement im Kreisverband zu stärken.

§ 9 Änderungen der Geschäftsordnungen

(1) Änderungen dieser Geschäftsordnung erfordern einen Zweidrittelbeschluss des Vorstands.

(2) Änderungsvorschläge müssen schriftlich eingereicht und mindestens 48 Stunden vor der Abstimmung allen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Vorstand am 05.04.2024 in Kraft und bleibt bis zu ihrer Überarbeitung oder Aufhebung gültig.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.